Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die kurze Antwort: Nein – eine Arbeitskündigung per Fax ist unwirksam

Eine Kündigung des Arbeitsvertrags per Fax ist in Deutschland rechtlich unwirksam – und zwar sowohl wenn Arbeitnehmer kündigen als auch wenn Arbeitgeber kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fax angekommen ist und ob der Empfänger es sogar bestätigt hat.

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig: § 623 BGB schreibt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen die gesetzliche Schriftform vor. Das bedeutet: eigenhändige Unterschrift im Original, auf Papier. Ein Fax erfüllt diese Anforderung technisch nicht.

§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."

Schriftform vs. Textform – der entscheidende Unterschied

Viele wissen nicht, dass es im deutschen Recht zwei unterschiedliche Formanforderungen gibt – und das ist der Kern des Problems:

Formtyp Was ist erlaubt? Gilt für Arbeitskündigung?
Schriftform (§ 126 BGB) Eigenhändige Unterschrift im Original – Dokument muss physisch mit Unterschrift vorliegen ✓ Ja – zwingend erforderlich
Textform (§ 126b BGB) Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp – leserliche Erklärung ohne Originalunterschrift ✗ Nein – reicht nicht aus
Elektronische Form (§ 126a BGB) Qualifizierte elektronische Signatur (z. B. DE-Mail mit QES) ✗ Nein – § 623 schließt sie ausdrücklich aus

Das Fax fällt unter die Textform – und die reicht für eine Arbeitskündigung nicht. Selbst wenn das Fax mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist, bleibt es unwirksam: Es fehlt das körperliche Original mit der eigenhändigen Unterschrift.

Was passiert, wenn man trotzdem per Fax kündigt?

Die Kündigung ist formal unwirksam – das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter. Das kann je nach Situation erhebliche Konsequenzen haben:

Häufiger Fehler: Manche schicken die Kündigung per Fax und zusätzlich per E-Mail – und glauben, damit auf der sicheren Seite zu sein. Aber auch das ändert nichts an der Unwirksamkeit. Es zählt nur das Original mit eigenhändiger Unterschrift.

So kündigen Sie einen Arbeitsvertrag richtig

Eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer das Original-Dokument mit eigenhändiger Unterschrift beim Empfänger ankommen. Es gibt drei zuverlässige Wege:

  1. Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung Die sicherste Methode: Das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen – mit Datum und Unterschrift des Empfängers.
  2. Einschreiben mit Rückschein Per Einschreiben mit Rückschein versenden. Der Rückschein bestätigt, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist. Achtung: Wenn niemand zu Hause ist, zählt der Zugang erst mit der erfolgreichen Zustellung, nicht mit dem Hinterlegungsschein.
  3. Bote mit Zeugen Das Schreiben durch eine Vertrauensperson übergeben lassen, die bezeugen kann, dass und wann das Dokument übergeben wurde.

Tipp zur Fristberechnung: Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang des Originals beim Empfänger – nicht mit dem Datum auf dem Dokument. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt das Schreiben per Einschreiben und legt einen Zeugenzusatz bei.

Was darf man als Arbeitnehmer trotzdem per Fax senden?

Auch wenn die Kündigung selbst per Fax nicht funktioniert – es gibt viele arbeitsrechtlich relevante Dokumente, für die das Fax vollkommen ausreicht und sogar praktisch ist:

✗ Nicht per Fax möglich

  • Kündigung des Arbeitsvertrags
  • Aufhebungsvertrag
  • Änderungskündigung
  • Befristungsvereinbarung

✓ Per Fax problemlos möglich

  • Krankmeldung / AU-Bescheinigung
  • Urlaubsantrag (wenn Arbeitgeber Fax akzeptiert)
  • Gehaltsnachweis einreichen
  • Zeugnisse und Nachweise
  • Abmahnungserwiderung (formlos)
  • Anfragen und Informationen

Praxistipp Krankmeldung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an den Arbeitgeber zu faxen ist vollkommen zulässig – das ist keine formgebundene Erklärung, sondern eine reine Mitteilung. Besonders praktisch, wenn Sie krank sind und schnell handeln müssen. Mehr dazu hier.

Was ist mit einem Aufhebungsvertrag per Fax?

Ein Aufhebungsvertrag – also eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unterliegt ebenfalls der gesetzlichen Schriftform nach § 623 BGB. Auch hier gilt: kein Fax, keine E-Mail, keine WhatsApp. Beide Parteien müssen das Dokument im Original unterschreiben.

Manche Arbeitgeber schicken Aufhebungsverträge per Fax oder E-Mail, damit der Arbeitnehmer sie unterschreibt und zurückschickt. Das Original muss dann aber dem Arbeitgeber im Original zurückgehen – nicht als Fax-Kopie.

Sonderfall: Was, wenn der Arbeitgeber eine Fax-Kündigung akzeptiert?

Manche Arbeitgeber nehmen eine Fax-Kündigung stillschweigend entgegen und behandeln das Arbeitsverhältnis als beendet. Das ist zwar praktisch, aber rechtlich unsicher: Der Arbeitgeber könnte theoretisch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Formunwirksamkeit bestehen – zum Beispiel wenn es Streit über Abfindungsansprüche oder Kündigungsfristen gibt.

Wer sicher gehen will, schickt das Original nach – auch wenn der Arbeitgeber die Fax-Kündigung schon bestätigt hat.

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Häufige Fragen zur Kündigung per Fax

Ist eine Kündigung per Fax mit eingescannter Unterschrift wirksam?
Nein. Auch eine eingescannte Unterschrift auf einem gefaxten Dokument erfüllt nicht die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB. Es fehlt das körperliche Original mit der echten Handunterschrift.
Kann der Arbeitgeber per E-Mail kündigen?
Nein. E-Mail-Kündigungen sind genauso unwirksam wie Fax-Kündigungen. § 623 BGB schließt sogar die elektronische Form ausdrücklich aus – also auch qualifizierte E-Mail-Signaturen reichen nicht.
Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmer per Fax kündige und der Arbeitgeber schweigt?
Das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter. Der Arbeitgeber muss die Unwirksamkeit nicht aktiv rügen – er kann sie auch später noch geltend machen. Schicken Sie immer das Original nach, um auf der sicheren Seite zu sein.
Darf ich meiner Kündigung eine Kopie per Fax vorab schicken?
Ja – das ist sogar eine gute Praxis. Die Vorab-Kopie per Fax informiert den Arbeitgeber sofort, hat aber keine rechtliche Wirkung. Das Original muss trotzdem persönlich oder per Einschreiben zugestellt werden.
Für welche anderen Verträge gilt die Schriftformerfordernis?
Neben Arbeitskündigungen gilt die gesetzliche Schriftform z.B. auch für Bürgschaften, bestimmte Mietverträge über ein Jahr, und notarielle Verträge (Immobilienkauf). Für die meisten alltäglichen Schreiben – Kündigungen von Handyvertrag, Versicherung, Mitgliedschaft – reicht dagegen die Textform, also auch ein Fax.

Fazit: Fax für Arbeitskündigung – ein teurer Fehler

Die Regel ist klar: Wer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, braucht das Original mit eigenhändiger Unterschrift – kein Fax, keine E-Mail, kein WhatsApp. Das ist keine Bürokratie um der Bürokratie willen, sondern Schutz für beide Seiten.

Für alles andere – Krankmeldungen, Unterlagen, Anfragen, Nachweise – ist das Fax nach wie vor eine schnelle, praktische und rechtlich vollkommen ausreichende Lösung. Und dafür brauchen Sie kein Faxgerät: SofortFax.de erledigt das in unter zwei Minuten direkt im Browser.

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