Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die kurze Antwort: Nein – eine Arbeitskündigung per Fax ist unwirksam
Eine Kündigung des Arbeitsvertrags per Fax ist in Deutschland rechtlich unwirksam – und zwar sowohl wenn Arbeitnehmer kündigen als auch wenn Arbeitgeber kündigen. Das gilt unabhängig davon, ob das Fax angekommen ist und ob der Empfänger es sogar bestätigt hat.
Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig: § 623 BGB schreibt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen die gesetzliche Schriftform vor. Das bedeutet: eigenhändige Unterschrift im Original, auf Papier. Ein Fax erfüllt diese Anforderung technisch nicht.
§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung
„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Schriftform vs. Textform – der entscheidende Unterschied
Viele wissen nicht, dass es im deutschen Recht zwei unterschiedliche Formanforderungen gibt – und das ist der Kern des Problems:
| Formtyp | Was ist erlaubt? | Gilt für Arbeitskündigung? |
|---|---|---|
| Schriftform (§ 126 BGB) | Eigenhändige Unterschrift im Original – Dokument muss physisch mit Unterschrift vorliegen | ✓ Ja – zwingend erforderlich |
| Textform (§ 126b BGB) | Fax, E-Mail, SMS, WhatsApp – leserliche Erklärung ohne Originalunterschrift | ✗ Nein – reicht nicht aus |
| Elektronische Form (§ 126a BGB) | Qualifizierte elektronische Signatur (z. B. DE-Mail mit QES) | ✗ Nein – § 623 schließt sie ausdrücklich aus |
Das Fax fällt unter die Textform – und die reicht für eine Arbeitskündigung nicht. Selbst wenn das Fax mit einer eingescannten Unterschrift versehen ist, bleibt es unwirksam: Es fehlt das körperliche Original mit der eigenhändigen Unterschrift.
Was passiert, wenn man trotzdem per Fax kündigt?
Die Kündigung ist formal unwirksam – das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich weiter. Das kann je nach Situation erhebliche Konsequenzen haben:
- Für Arbeitnehmer: Sie sind weiterhin angestellt. Der Arbeitgeber muss Sie nicht als gekündigt behandeln. Wenn Sie trotzdem nicht erscheinen, riskieren Sie eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
- Für Arbeitgeber: Eine per Fax ausgesprochene Kündigung kann vom Arbeitnehmer angefochten werden – selbst wenn er den Sendebericht als Beweis akzeptiert hat. Der Arbeitnehmer kann auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung klagen.
Häufiger Fehler: Manche schicken die Kündigung per Fax und zusätzlich per E-Mail – und glauben, damit auf der sicheren Seite zu sein. Aber auch das ändert nichts an der Unwirksamkeit. Es zählt nur das Original mit eigenhändiger Unterschrift.
So kündigen Sie einen Arbeitsvertrag richtig
Eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer das Original-Dokument mit eigenhändiger Unterschrift beim Empfänger ankommen. Es gibt drei zuverlässige Wege:
- Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung Die sicherste Methode: Das Kündigungsschreiben persönlich übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen lassen – mit Datum und Unterschrift des Empfängers.
- Einschreiben mit Rückschein Per Einschreiben mit Rückschein versenden. Der Rückschein bestätigt, dass das Schreiben beim Empfänger angekommen ist. Achtung: Wenn niemand zu Hause ist, zählt der Zugang erst mit der erfolgreichen Zustellung, nicht mit dem Hinterlegungsschein.
- Bote mit Zeugen Das Schreiben durch eine Vertrauensperson übergeben lassen, die bezeugen kann, dass und wann das Dokument übergeben wurde.
Tipp zur Fristberechnung: Die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Zugang des Originals beim Empfänger – nicht mit dem Datum auf dem Dokument. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt das Schreiben per Einschreiben und legt einen Zeugenzusatz bei.
Was darf man als Arbeitnehmer trotzdem per Fax senden?
Auch wenn die Kündigung selbst per Fax nicht funktioniert – es gibt viele arbeitsrechtlich relevante Dokumente, für die das Fax vollkommen ausreicht und sogar praktisch ist:
✗ Nicht per Fax möglich
- Kündigung des Arbeitsvertrags
- Aufhebungsvertrag
- Änderungskündigung
- Befristungsvereinbarung
✓ Per Fax problemlos möglich
- Krankmeldung / AU-Bescheinigung
- Urlaubsantrag (wenn Arbeitgeber Fax akzeptiert)
- Gehaltsnachweis einreichen
- Zeugnisse und Nachweise
- Abmahnungserwiderung (formlos)
- Anfragen und Informationen
Praxistipp Krankmeldung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) an den Arbeitgeber zu faxen ist vollkommen zulässig – das ist keine formgebundene Erklärung, sondern eine reine Mitteilung. Besonders praktisch, wenn Sie krank sind und schnell handeln müssen. Mehr dazu hier.
Was ist mit einem Aufhebungsvertrag per Fax?
Ein Aufhebungsvertrag – also eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unterliegt ebenfalls der gesetzlichen Schriftform nach § 623 BGB. Auch hier gilt: kein Fax, keine E-Mail, keine WhatsApp. Beide Parteien müssen das Dokument im Original unterschreiben.
Manche Arbeitgeber schicken Aufhebungsverträge per Fax oder E-Mail, damit der Arbeitnehmer sie unterschreibt und zurückschickt. Das Original muss dann aber dem Arbeitgeber im Original zurückgehen – nicht als Fax-Kopie.
Sonderfall: Was, wenn der Arbeitgeber eine Fax-Kündigung akzeptiert?
Manche Arbeitgeber nehmen eine Fax-Kündigung stillschweigend entgegen und behandeln das Arbeitsverhältnis als beendet. Das ist zwar praktisch, aber rechtlich unsicher: Der Arbeitgeber könnte theoretisch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Formunwirksamkeit bestehen – zum Beispiel wenn es Streit über Abfindungsansprüche oder Kündigungsfristen gibt.
Wer sicher gehen will, schickt das Original nach – auch wenn der Arbeitgeber die Fax-Kündigung schon bestätigt hat.
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Häufige Fragen zur Kündigung per Fax
Fazit: Fax für Arbeitskündigung – ein teurer Fehler
Die Regel ist klar: Wer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, braucht das Original mit eigenhändiger Unterschrift – kein Fax, keine E-Mail, kein WhatsApp. Das ist keine Bürokratie um der Bürokratie willen, sondern Schutz für beide Seiten.
Für alles andere – Krankmeldungen, Unterlagen, Anfragen, Nachweise – ist das Fax nach wie vor eine schnelle, praktische und rechtlich vollkommen ausreichende Lösung. Und dafür brauchen Sie kein Faxgerät: SofortFax.de erledigt das in unter zwei Minuten direkt im Browser.
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