Kurzantwort: Elternzeit musst du beim Arbeitgeber schriftlich verlangen (§ 16 BEEG). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dafür die Schriftform nach § 126 BGB gilt, also ein Schreiben mit deiner eigenhändigen Unterschrift im Original. Ein Fax reicht nicht, eine E-Mail auch nicht (BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Schick den unterschriebenen Antrag deshalb als Brief, am besten mit Zugangsnachweis, oder übergib ihn persönlich gegen Empfangsbestätigung. Ein Fax kann zusätzlich sinnvoll sein, ersetzt das Original aber nicht. Keine Rechtsberatung.
Auf einen Blick
| Form | Schriftform: Papier, eigenhändig unterschrieben (§ 126 BGB) |
| Fax? | Nein, wahrt die Schriftform nicht (BAG 9 AZR 145/15) |
| E-Mail? | Nein, aus demselben Grund |
| Frist | Bis zum 3. Geburtstag spätestens 7 Wochen vor Beginn, danach 13 Wochen (§ 16 BEEG) |
| Besser | Original per Brief mit Zugangsnachweis oder persönlich gegen Quittung |
Was das Gesetz verlangt
Nach § 16 Abs. 1 BEEG musst du Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Für die Zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes gilt eine Frist von spätestens sieben Wochen vor Beginn, für die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher. Dabei erklärst du auch, für welche Zeiträume du Elternzeit nehmen willst.
„Schriftlich“ heißt hier nicht einfach „irgendwie in Textform“. Das Bundesarbeitsgericht hat 2016 klargestellt, dass die strenge Schriftform des § 126 BGB gilt: Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein und so beim Arbeitgeber ankommen.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht
Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Elternzeit per Telefax mitgeteilt. Später kündigte ihr der Arbeitgeber. Sie berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit. Das BAG entschied: Das Fax wahrte die Schriftform nicht, weil beim Arbeitgeber nur eine Kopie der Unterschrift ankommt. Das Elternzeitverlangen war deshalb nichtig (BAG, 10.05.2016, 9 AZR 145/15). Im konkreten Fall durfte sich der Arbeitgeber trotzdem nicht in jedem Punkt darauf berufen, weil besondere Umstände vorlagen. Darauf solltest du dich aber nie verlassen.
Warum das zählt: Der Sonderkündigungsschutz nach § 18 BEEG hängt daran, dass du die Elternzeit wirksam verlangt hast. Ein formunwirksamer Antrag kann diesen Schutz gefährden.
So beantragst du Elternzeit richtig
Name, Personalnummer, Geburtsdatum des Kindes, genaue Zeiträume der Elternzeit, gegebenenfalls Wunsch nach Teilzeit.
Eine eingescannte oder eingefügte Unterschrift reicht nicht.
Persönlich übergeben und den Empfang auf einer Kopie quittieren lassen, oder per Bote, oder als Brief mit Einschreiben. Plane genug Puffer vor der Frist ein.
Ein Fax mit Sendebericht kann dokumentieren, dass deine Erklärung früh unterwegs war, und gibt der Personalabteilung Vorlauf. Es ersetzt das Original nicht.
Wofür ein Fax trotzdem gut ist
In vielen anderen Fällen genügt ein Fax, zum Beispiel bei einem Widerspruch gegen einen Bescheid oder bei Schreiben an Gerichte (siehe Ist ein Fax rechtlich bindend?). Wo das Gesetz die strenge Schriftform verlangt, etwa bei der Elternzeit oder bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags (§ 623 BGB), brauchst du das unterschriebene Original.
Wenn du keinen Drucker hast: Bei Briefflink lädst du ein PDF hoch und der Brief wird gedruckt und verschickt, auf Wunsch als Einwurf-Einschreiben. Beachte aber: Dabei wird dein PDF gedruckt, die Unterschrift ist dann ebenfalls eine Kopie. Für die Elternzeit gehört deshalb ein selbst unterschriebenes Papier in den Umschlag.
Häufige Fragen
Kann ich Elternzeit per Fax beantragen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für das Elternzeitverlangen die Schriftform nach § 126 BGB mit eigenhändiger Unterschrift im Original. Ein Fax überträgt nur eine Kopie und wahrt die Form nicht (BAG, 9 AZR 145/15).
Reicht eine E-Mail an den Arbeitgeber für die Elternzeit?
Nein. Auch eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. Schick ein unterschriebenes Papier oder übergib es persönlich.
Welche Frist gilt für den Antrag auf Elternzeit?
Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn, für die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher (§ 16 Abs. 1 BEEG).
Was passiert, wenn ich die Elternzeit nur per Fax beantragt habe?
Der Antrag kann formunwirksam sein, was auch den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG berühren kann. Hol das Original mit Unterschrift so schnell wie möglich nach und lass dich bei Unsicherheit beraten, etwa durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Keine Rechtsberatung. Quellen: § 16 BEEG, § 126 BGB, BAG 9 AZR 145/15 (Stand 23.10.2026).