Jedes Jahr flattern Millionen Steuerbescheide in deutsche Briefkästen – und ein erheblicher Teil davon enthält Fehler. Laut Bund der Steuerzahler ist etwa jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft. Wer widerspricht, bekommt im Schnitt mehrere hundert Euro zurück. Das Problem: Viele Steuerpflichtige wissen nicht, wie ein korrekter Einspruch gegen den Steuerbescheid aussehen muss, welche Angaben Pflicht sind – und machen Fehler, die den Einspruch von vornherein zum Scheitern verurteilen.
💡 Das Wichtigste zuerst: Ein Einspruch muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt eingehen und die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids einhalten (§ 355 AO). Fax gilt als fristwahrend, wenn es bis Mitternacht des letzten Fristtages vollständig eingegangen ist.
Was ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Ein Einspruch ist das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel gegen Steuerbescheide. Er ermöglicht es Ihnen, eine erneute Überprüfung durch das Finanzamt zu verlangen, ohne direkt vor Gericht zu gehen. Das Einspruchsverfahren ist kostenlos – es fallen weder Gerichts- noch Anwaltskosten an, solange Sie den Einspruch selbst einlegen.
Rechtsgrundlage ist die Abgabenordnung (AO), konkret die §§ 347 bis 368. Der Einspruch hemmt nicht die Pflicht zur Steuerzahlung, es sei denn, Sie beantragen zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO).
Die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 357 AO
Das Gesetz schreibt in § 357 AO vor, was ein wirksamer Einspruch enthalten muss. Fehlt eine dieser Angaben, kann das Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurückweisen.
- Name und Adresse des Einspruchsführers (also Ihrer Person oder Firma)
- Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts – also welcher Steuerbescheid konkret (z. B. "Einkommensteuerbescheid 2023 vom 15. Mai 2025")
- Steuernummer oder Aktenzeichen aus dem Bescheid
- Die Erklärung, dass Einspruch eingelegt wird – das Wort "Einspruch" muss enthalten sein
- Datum und Unterschrift (bei Fax ist eine eingescannte Unterschrift ausreichend)
Achtung: Eine Begründung ist formal nicht erforderlich – das Finanzamt muss den Einspruch auch ohne Begründung annehmen. Es ist jedoch dringend empfohlen, zumindest knapp zu benennen, welche Punkte beanstandet werden. Andernfalls prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid, was zu Ihrer Benachteiligung führen kann.
Musterbrief: Vorlage für den Einspruch gegen den Steuerbescheid
Die folgende Vorlage enthält alle Pflichtangaben und kann direkt angepasst werden. Blaue Felder sind Platzhalter, die Sie durch Ihre konkreten Daten ersetzen:
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ihre E-Mail-Adresse]
[Ihre Telefonnummer]
Finanzamt [Stadt/Name des Finanzamts]
[Straße und Hausnummer des Finanzamts]
[PLZ Ort des Finanzamts]
[Ort], den [Datum]
Steuernummer: [Ihre Steuernummer]
Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid [Steuerjahr] vom [Datum des Bescheids]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Steuerbescheid ein.
Ich bitte um vollständige Überprüfung der Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung aller für mich günstigen Umstände (§ 88 AO).
Begründung:
[Hier Ihre Begründung eintragen, z. B.: "Die Werbungskosten in Höhe von [Betrag] EUR wurden nicht anerkannt. Ich behalte mir vor, weitere Belege nachzureichen."]
Ich behalte mir vor, die Begründung zu ergänzen und Belege nachzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name in Druckbuchstaben]
Tipp: Wenn Sie unseren Musterbrief-Generator nutzen, werden alle Pflichtfelder automatisch ausgefüllt und ein fertig formatiertes PDF erstellt, das Sie direkt per Fax ans Finanzamt senden können.
Die häufigsten Fehler beim Einspruch
Diese Fehler führen dazu, dass Einsprüche zurückgewiesen oder wirkungslos werden:
| Fehler | Folge | So vermeiden Sie ihn |
|---|---|---|
| Frist versäumt | Einspruch unzulässig, Bescheid bestandskräftig | Frist im Kalender markieren; sofort handeln wenn Bescheid ankommt |
| Falsches Finanzamt | Einspruch muss weitergeleitet werden, Fristsache riskant | Finanzamt aus dem Bescheid entnehmen |
| Kein Wort "Einspruch" | Schreiben wird als Anfrage oder Beschwerde behandelt | Überschrift und ersten Satz immer mit "Einspruch" beginnen |
| Keine Steuernummer | Zuordnung verzögert sich, Fristproblem möglich | Steuernummer aus dem Bescheid immer angeben |
| Per E-Mail eingereicht | Nicht fristwahrend (keine digitale Signatur) | Fax, Brief oder ELSTER nutzen |
| Ohne Nachweis gesendet | Kein Beweis bei Streit über Eingang | Fax mit Sendebericht oder Einschreiben mit Rückschein |
Welche Bescheide können angefochten werden?
Grundsätzlich kann gegen jeden Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Am häufigsten werden angefochten:
- Einkommensteuerbescheid – der klassische Fall (nicht anerkannte Werbungskosten, Sonderausgaben, haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Gewerbesteuermessbescheid – bei Unternehmern
- Körperschaftsteuerbescheid – bei Kapitalgesellschaften
- Umsatzsteuerbescheid – insbesondere bei falsch berechnetem Vorsteuerabzug
- Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheid – bei strittigen Bewertungen
Die Einspruchsfrist: 1 Monat – und die Dreitagesfiktion
Die Einspruchsfrist beträgt genau einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). "Bekanntgabe" ist dabei nicht das Ausstellungsdatum auf dem Bescheid, sondern der Zeitpunkt, zu dem er als zugegangen gilt.
Nach der sogenannten Dreitagesfiktion (§ 122 Abs. 2 AO) gilt der Bescheid drei Tage nach dem Ausstellungsdatum als bekannt gegeben. Wurde der Bescheid also am 1. Juli ausgestellt, gilt er am 4. Juli als zugegangen – die Monatsfrist läuft bis zum 4. August.
💡 Wichtig: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Trotzdem gilt: Nie auf den letzten Tag warten. Beim Faxen ist entscheidend, wann das Fax vollständig beim Finanzamt eingegangen ist – nicht wann Sie es abschicken.
Warum Fax die sicherste Methode ist
Bei Fristen ist die Wahl des Übertragungswegs entscheidend. Ein einfacher Brief ohne Nachweis ist riskant. Per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist ein Einspruch rechtlich nicht wirksam. Das Fax hingegen ist seit Jahrzehnten als fristwahrendes Mittel anerkannt.
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt: Ein Fax wahrt die Frist, wenn es bis Mitternacht des letzten Fristtages vollständig am Empfangsgerät des Finanzamts angekommen ist. Der Sendebericht gilt als Anscheinsbeweis – er dokumentiert Datum, Uhrzeit und Übertragungserfolg.
Im Gegensatz zu einem Brief haben Sie beim Fax den Nachweis sofort in der Hand. Kein Warten auf eine Empfangsbestätigung, kein Streit darüber, ob das Schreiben angekommen ist.
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Aussetzung der Vollziehung: Zahlung stoppen während des Einspruchs
Der Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht nicht. Wenn Sie die geforderte Steuernachzahlung nicht leisten wollen oder können, können Sie gleichzeitig mit dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO stellen.
Das Finanzamt muss diesem Antrag stattgeben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Fügen Sie dem Einspruch einfach folgenden Satz hinzu:
Nach dem Einspruch: Was passiert als nächstes?
Nach dem Eingang Ihres Einspruchs hat das Finanzamt in der Regel mehrere Wochen bis Monate Zeit für die Bearbeitung. Sie erhalten entweder:
- Einen geänderten Steuerbescheid, der Ihrem Einspruch teilweise oder vollständig stattgibt
- Eine Einspruchsentscheidung, die Ihren Einspruch ablehnt (gegen diese können Sie dann vor dem Finanzgericht klagen)
- Eine Nachfrage des Finanzamts nach weiteren Belegen oder Begründungen
Sie können Ihren Einspruch jederzeit zurücknehmen (§ 362 AO) oder erweitern. Nehmen Sie ihn zurück, verliert er seine Wirkung und der ursprüngliche Bescheid wird bestandskräftig.
Häufige Fragen zum Einspruch Steuerbescheid
Muss ein Einspruch gegen den Steuerbescheid begründet werden?
Nein, eine Begründung ist formal nicht zwingend (§ 357 AO). Der Einspruch muss lediglich erkennbar machen, dass der Steuerbescheid angefochten wird. Die Begründung kann nachgereicht werden. Es ist jedoch sinnvoll, zumindest knapp zu nennen, welche Punkte beanstandet werden – sonst prüft das Finanzamt den gesamten Bescheid, was zu Ihrer Benachteiligung führen kann.
Kann ich einen Einspruch auch mündlich einlegen?
Nein. Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen (§ 357 Abs. 1 AO). Mündliche Einsprüche sind unwirksam. Zulässige Formen sind: Brief (Einschreiben mit Rückschein), Fax oder ELSTER.
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist versäume?
Wird die Frist versäumt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Eine Anfechtung ist dann nur noch über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) möglich – allerdings nur bei unverschuldeter Fristversäumnis.
An welches Finanzamt schicke ich den Einspruch?
An das Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat – in der Regel das für Ihren Wohnsitz zuständige Finanzamt. Die Faxnummer finden Sie direkt auf dem Steuerbescheid im Briefkopf oder der Fußzeile.
Muss ich während des Einspruchsverfahrens die Steuer trotzdem zahlen?
Grundsätzlich ja – der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Sie können jedoch gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO stellen, um die Zahlung bis zur Entscheidung hinauszuschieben.
Fazit: Einspruch richtig schreiben und fristgerecht senden
Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist kein kompliziertes Dokument – wenn man die Pflichtangaben nach § 357 AO kennt und die Monatsfrist im Blick behält. Die häufigsten Fehler sind vermeidbar: das falsche Übertragungsmedium, die vergessene Steuernummer oder das Warten auf den letzten Tag. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sendet den Einspruch per Fax – mit Sendebericht als sofortiger Nachweis. Unseren Musterbrief-Generator füllen Sie in drei Minuten aus, das fertige PDF wird direkt per Fax ans Finanzamt übertragen.