Kurzantwort: Gegen einen Mahnbescheid kannst du beim Mahngericht, das ihn erlassen hat, schriftlich Widerspruch einlegen (§ 694 ZPO). Das geht mit dem beiliegenden Vordruck, aber auch formlos und per Fax; die Mahngerichte nennen Telefax ausdrücklich als möglichen Weg. Eine E-Mail reicht nicht. Die Frist auf dem Bescheid beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Danach ist ein Widerspruch noch möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist, aber darauf solltest du nicht setzen. Mit SofortFax sendest du ab 2,49 € und bekommst einen Sendebericht. Keine Rechtsberatung.

Auf einen Blick

Wohin An das Mahngericht, das den Bescheid erlassen hat (steht auf dem Bescheid)
Form Schriftlich: Vordruck oder formloses Schreiben mit Unterschrift, Fax möglich
Nicht möglich E-Mail, Anruf
Frist 2 Wochen ab Zustellung (Datum auf dem gelben Umschlag)
Angeben Geschäftsnummer des Mahnbescheids, ganz oder teilweise

Was ein Mahnbescheid ist

Ein Mahnbescheid wird vom Gericht erlassen, ohne dass es prüft, ob die Forderung berechtigt ist. Gerade deshalb ist dein Widerspruch wichtig: Er stoppt das Mahnverfahren. Wenn der Gläubiger weitermachen will, muss er seine Forderung im normalen Gerichtsverfahren begründen.

Reagierst du nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit dem kann er vollstrecken, etwa pfänden lassen.

Ist ein Fax zulässig?

Ja. § 694 ZPO verlangt einen schriftlichen Widerspruch. Die Mahngerichte schreiben selbst: Für den Widerspruch wird der übersandte Vordruck empfohlen, ein Zwang besteht nicht, und Anträge ohne Vordruckzwang können auch per Telefax übermittelt werden (mahngerichte.de, Einreichungsarten). Eine einfache E-Mail genügt dagegen „in aller Regel nicht“ (mahngerichte.de, Hilfe).

Ausnahme: Rechtsanwälte, Inkassodienstleister und Behörden müssen den Widerspruch elektronisch in maschinenlesbarer Form einreichen. Für dich als Privatperson oder kleines Unternehmen ohne Anwalt gilt das nicht.

Schritt für Schritt

1
Zustelldatum notieren

Es steht auf dem gelben Umschlag. Ab diesem Tag läuft die Zwei-Wochen-Frist.

2
Vordruck ausfüllen oder formlos schreiben

Geschäftsnummer, dein Name und deine Anschrift, „Hiermit lege ich gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein“, Datum und Unterschrift. Bei Teilwiderspruch genau angeben, welcher Teil bestritten wird. Eine Begründung ist nicht nötig.

3
Faxnummer prüfen

Nimm die Faxnummer des zuständigen zentralen Mahngerichts aus dem Bescheid oder von der Website des Gerichts, nicht vom Gläubiger.

4
Faxen und Sendebericht aufheben

Der Sendebericht zeigt Datum, Uhrzeit, Empfängernummer und Seitenzahl. Leg ihn zum Bescheid.

Häufige Fehler

Mehr zum Beweiswert: Fax-Sendeprotokoll als Beweis. Kam erst eine Inkasso-Mahnung ohne Gericht? Dann hilft Widerspruch gegen Inkasso per Fax.

Häufige Fragen

Kann ich Widerspruch gegen einen Mahnbescheid per Fax einlegen?

Ja. § 694 ZPO verlangt die Schriftform, und die Mahngerichte nennen Telefax als zulässigen Weg. Der Vordruck wird empfohlen, ist aber keine Pflicht.

Geht der Widerspruch auch per E-Mail?

Eine normale E-Mail reicht nach Auskunft der Mahngerichte in aller Regel nicht. Möglich sind Papier, Fax oder zugelassene elektronische Wege wie das eBO oder der Online-Mahnantrag mit Ausweisfunktion.

Wie lange habe ich Zeit?

Auf dem Bescheid steht eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung. Ein späterer Widerspruch wirkt noch, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist. Danach wird er als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO).

Muss ich den Widerspruch begründen?

Nein, eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Auseinandersetzung folgt gegebenenfalls im anschließenden Gerichtsverfahren.

Alexander Mäding – Gründer SofortFax
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Alexander Mäding

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