Bei vielen Verträgen ist eine Kündigung per Fax unproblematisch. Beim Mietvertrag über Wohnraum ist das anders. Das Gesetz verlangt für die Kündigung die Schriftform. Und Schriftform heißt im Zivilrecht: ein Dokument mit eigenhändiger Originalunterschrift, das dem Vermieter im Original zugeht. Ein Fax überträgt nur eine Kopie der Unterschrift. Das genügt nicht.
⚠️ Wichtig: Eine Kündigung des Wohnungsmietvertrags nur per Fax, E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam. Schicken Sie das unterschriebene Original per Einschreiben oder Bote. Das Fax kann zusätzlich als schnelle Vorab-Information dienen.
Die Kündigungsfrist für Mieter
Als Mieterin oder Mieter können Sie einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter ankommen, damit dieser Monat mitzählt. Der Mietvertrag endet dann zum Ablauf des übernächsten Monats.
Beispiel: Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag im Februar beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis mit Ablauf des 30. April. Kommt sie später an, verschiebt sich das Ende um einen Monat. Entscheidend ist der Zugang des Originals, nicht das Absendedatum.
Wer muss unterschreiben?
Die Kündigung muss von allen Personen unterschrieben sein, die im Mietvertrag als Mieter stehen. Ist der Vertrag an mehrere Vermieter gerichtet, adressieren Sie die Kündigung an alle. Fehlt eine Unterschrift, kann die Kündigung unwirksam sein.
Wofür das Fax trotzdem nützlich ist
Auch wenn das Fax die Schriftform nicht ersetzt, ist es in der Praxis hilfreich:
- Vorab-Information: Der Vermieter oder die Hausverwaltung weiß sofort Bescheid und kann früher mit der Nachvermietung planen.
- Dokumentation: Der Sendebericht zeigt, dass Sie die Kündigung früh angekündigt haben.
- Begleitende Schreiben: Terminvorschläge für die Wohnungsübergabe, Nachmieter-Vorschläge oder Ihre neue Adresse für die Kautionsabrechnung können Sie problemlos faxen. Diese Schreiben brauchen keine Schriftform.
Mustertext: Kündigung der Wohnung
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Kündigung ausdrucken und von allen Mietern unterschreiben lassen.
- Vorab faxen – mit SofortFax ein Foto oder Scan hochladen und an die Faxnummer der Hausverwaltung senden. Vermerken Sie „Vorab per Fax, Original folgt per Post“.
- Original verschicken – per Einwurf-Einschreiben, so früh, dass es sicher vor dem dritten Werktag ankommt. Noch sicherer ist die persönliche Übergabe mit Zeugen oder gegen Empfangsbestätigung.
- Belege aufbewahren – Sendebericht, Einschreibebeleg und Kopie der Kündigung bis zur Kautionsrückzahlung.
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Und wenn der Vermieter kündigt?
Die Schriftform gilt auch umgekehrt: Kündigt der Vermieter Ihnen per Fax oder E-Mail, ist das in der Regel unwirksam. Zusätzlich braucht der Vermieter bei einem unbefristeten Mietverhältnis grundsätzlich einen gesetzlich anerkannten Grund. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, lassen Sie sie prüfen, zum Beispiel beim örtlichen Mieterverein. Antworten und Rückfragen dazu können Sie dagegen problemlos faxen.
Häufige Fragen zur Kündigung des Mietvertrags
Kann ich meine Wohnung per Fax kündigen?
Nicht allein per Fax. Die Kündigung von Wohnraum braucht die Schriftform, also das Original mit eigenhändiger Unterschrift. Das Fax eignet sich als Vorab-Information.
Welche Kündigungsfrist habe ich als Mieter?
Drei Monate. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit dieser Monat mitzählt.
Wie weise ich nach, dass die Kündigung angekommen ist?
Am sichersten mit persönlicher Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder per Einwurf-Einschreiben. Der Fax-Sendebericht ergänzt das als Beleg für die Vorab-Information.
Was kann ich problemlos an den Vermieter faxen?
Schreiben ohne gesetzliche Formvorschrift, zum Beispiel Terminvorschläge, Ihre neue Adresse, Mängelanzeigen oder Rückfragen zur Nebenkostenabrechnung.
Fazit
Die Kündigung der Wohnung braucht das unterschriebene Original. Das Fax ersetzt es nicht, ist aber eine schnelle Vorab-Information mit Beleg. Planen Sie den Versand des Originals so, dass es spätestens am dritten Werktag des Monats ankommt.