Die Kündigung des Mietvertrags ist eine der häufigsten rechtlichen Handlungen im Alltag — und gleichzeitig eine der fehleranfälligsten. Wer den Mietvertrag kündigen per Fax möchte, steht vor einer konkreten Frage: Gilt das als ordentliche Kündigung im Sinne des Gesetzes, oder riskiert man damit, dass die Kündigung schlicht unwirksam ist und die Fristen neu laufen?
Kurz zusammengefasst: Ein Fax allein erfullt die gesetzliche Schriftform für Mietvertragskündigungen nicht (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). In der Praxis akzeptieren viele Vermieter es dennoch. Sicher bist du nur, wenn du das Original per Post sendest — und das Fax als Vorab-Übermittlung nutzt.
Was sagt das Gesetz? Das Schriftformerfordernis nach § 568 BGB
Die Kündigung eines Wohnraum-Mietvertrags ist in § 568 BGB geregelt. Der Satz ist kurz und eindeutig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Was bedeutet "schriftlich" im juristischen Sinne? Dafür verweist das BGB auf § 126 BGB, der die gesetzliche Schriftform definiert. Danach ist eine Urkunde eigenhändig zu unterzeichnen — also mit einer handschriftlichen Originalunterschrift des Unterzeichners. Die Urkunde muss dem Empfänger im Original vorliegen.
Das ist der entscheidende Punkt: Ein Fax überträgt nur eine Kopie der Unterschrift, kein Original. Technisch gesehen handelt es sich um ein digitalisiertes Abbild, das am Empfangsgerät ausgedruckt wird. Eine Originalunterschrift liegt damit nicht vor.
Wichtig: Dasselbe gilt für E-Mails und digitale PDF-Scans. Keine dieser Methoden erfullt allein die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB — außer du nutzt eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), was im Mietverhältnis kaum praktikabel ist.
Ist eine Mietvertragskündigung per Fax rechtsgültig?
Die klare juristische Antwort: Ein Fax allein reicht nicht aus, um die Schriftform des § 568 BGB zu erfullen. Eine Kündigung, die ausschließlich per Fax übermittelt wird, ist formunwirksam — und damit grundsätzlich keine wirksame Kündigung.
Das klingt hart, hat aber eine wichtige Einschränkung aus der Praxis: Viele Vermieter akzeptieren ein Fax faktisch als Kündigung und bestätigen den Eingang. Wenn der Vermieter die Kündigung per Fax entgegennimmt und darauf reagiert, ohne die Formungültigkeit zu rügen, kann er diesen Einwand später unter Umständen nicht mehr geltend machen — insbesondere wenn er selbst so gehandelt hat, als wäre die Kündigung wirksam.
Das ist aber ein rechtliches Risiko, auf das du dich nicht verlassen solltest. Ob ein Vermieter die Formungültigkeit später einwendet, weißt du vorher nicht. Im Streitfall — etwa wenn der Vermieter die Wohnung nicht freigibt oder Mietansprüche stellt — kann die fehlende Schriftform teuer werden.
Mehr dazu, wann ein Fax generell als rechtlich bindend gilt und wo die Grenzen liegen, erklärt unser Artikel Ist ein Fax rechtlich bindend?
Fax + Post: Die sichere Kombinationsmethode
Wer rechtssicher kündigen will und trotzdem die Vorteile des Faxes nutzen möchte — vor allem die sofortige, dokumentierte Übertragung — kann beide Wege kombinieren. Das ist die Methode, die in der Praxis am meisten Sinn ergibt.
So funktioniert es:
- Kündigungsschreiben aufsetzen, ausdrucken und mit eigenhändiger Unterschrift versehen.
- Das unterschriebene Dokument einscannen oder fotografieren und als PDF speichern.
- Das Fax sofort senden — mit vollständigem Sendebericht als Zeitnachweis.
- Das Original gleichzeitig per Einschreiben/Rückschein oder Einwurf-Einschreiben versenden.
Warum diese Kombination? Das Fax dokumentiert den Zeitpunkt der Kündigung auf die Minute genau. Das Original per Post sichert die Formgültigkeit. Zusammen hast du beides: einen sofortigen, beweiskräftigen Nachweis und ein rechtsgültig zugegangenes Schriftstück.
Praxistipp: Sende Fax und Brief am selben Tag. Notiere das Versanddatum auf dem Fax-Begleitschreiben. Falls ein Streit entsteht, gilt das Fax als Indiz für den Willen zur rechtzeitigen Kündigung — und das Original als Beleg für die Formgültigkeit.
Fristen einhalten: Wie das Fax beim Mietvertrag wirklich hilft
Hier liegt der eigentliche Stärkebereich des Faxes — und das unabhängig davon, ob es die Schriftform allein erfullt oder nicht.
Die Kündigungsfrist bei Wohnraummietverhältnissen beträgt in der Regel drei Monate zum Monatsende (§ 573c BGB). Wer also zum 30. September ausziehen will, muss spätestens am 30. Juni kündigen — und zwar so, dass die Kündigung bis dahin beim Vermieter zugegangen ist.
"Zugegangen" bedeutet: Das Schreiben ist in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Beim Brief ist das der Einwurf in den Briefkasten. Beim Fax ist der Zeitpunkt des Zugangs im Empfangsgerät maßgeblich — der Sendebericht mit Zeitstempel ist dafür ein starkes Indiz.
Das heißt: Wenn du am 30. Juni um 23:55 Uhr ein Fax sendest und der Sendebericht zeigt "OK", hast du die Frist gewahrt — zumindest als Vorab-Übermittlung. Einen Brief am 30. Juni einzuwerfen, der erst am 2. Juli ankommt, ist dagegen immer ein Risiko.
Warum der Sendebericht mehr Beweiskraft hat als viele denken, erklärt unser Artikel Fax-Sendeprotokoll als Beweis.
Schritt-für-Schritt: So kündigst du deinen Mietvertrag
Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, empfehlen wir diesen Ablauf:
- Kündigung schreiben — mit Datum, Anschrift, Wohnungsnummer, Kündigungstermin und deiner handschriftlichen Unterschrift.
- Dokument als PDF erstellen — entweder direkt aus dem Word-Dokument oder nach dem Scannen.
- Fax senden — über SofortFax: PDF hochladen, Faxnummer des Vermieters eingeben, absenden. Sendebericht speichern.
- Original per Einschreiben versenden — gleichzeitig am selben Tag. Einschreiben-Beleg aufheben.
- Belege aufbewahren — Sendebericht, Einschreiben-Quittung, ggf. Empfangsbestätigung des Vermieters.
Wer noch tiefer in das Thema allgemeine Kündigung per Fax einsteigen möchte, findet in unserem Artikel Kündigung per Fax — Mietvertrag, Versicherung und Abo kündigen weitere Details.
Vergleich: Fax vs. Post vs. E-Mail für die Mietvertragskündigung
| Methode | Schriftform erfullt? | Fristsicherheit | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Brief per Post | Ja (mit Originalunterschrift) | Mittel (Laufzeit 1–3 Tage) | Pflicht für Formgültigkeit |
| Brief per Einschreiben | Ja | Hoch (Zugang dokumentiert) | Optimal für Streitfälle |
| Fax (allein) | Nein (nur Kopie der Unterschrift) | Sehr hoch (Sendebericht) | Nicht ausreichend allein |
| Fax + Brief (Kombination) | Ja (Original per Post) | Sehr hoch | Beste Methode |
| Nein | Hoch (Zeitstempel) | Nicht ausreichend |
Häufige Fragen zur Mietvertragskündigung per Fax
Kann mein Vermieter eine Fax-Kündigung ablehnen?
Juristisch hat er das Recht dazu, weil ein Fax die gesetzliche Schriftform nicht erfullt. In der Praxis kommt das vor, ist aber nicht die Regel. Um das Risiko zu vermeiden: immer zusätzlich das Original per Post schicken.
Gilt das Fax-Datum als Eingangsdatum beim Vermieter?
Ja — wenn das Fax vollständig im Empfangsgerät des Vermieters eingegangen ist und der Sendebericht "OK" zeigt, gilt das Sendedatum als Indiz für den Zugang. Gerichte erkennen das grundsätzlich an, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
Muss ich den Grund für die Kündigung angeben?
Als Mieter bei einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht. Du musst lediglich den Kündigungstermin und deine Unterschrift angeben. Anders ist es, wenn dein Vermieter außerordentlich kündigen will — dort sind Gründe Pflicht.
Reicht eine WhatsApp-Nachricht oder ein Anruf zur Kündigung?
Nein. Weder WhatsApp, noch Telefon, noch mündliche Absprachen erfullen die Schriftform des § 568 BGB. Eine solche Kündigung ist formunwirksam — auch wenn der Vermieter darauf eingeht und mündlich zustimmt.
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Fazit: Mietvertrag kündigen per Fax — so machst du es richtig
Ein Fax allein reicht bei der Mietvertragskündigung nicht aus — das Gesetz verlangt eine Originalunterschrift, und die überträgt kein Fax. Wer trotzdem die Geschwindigkeit und Nachweiskraft des Faxes nutzen will, setzt auf die Kombination: Fax sofort senden, Original per Einschreiben am selben Tag.
So hast du beides: den beweiskräftigen Zeitstempel des Sendeberichts für die Fristwahrung — und das Originalschreiben für die Formgültigkeit. Wer seinen Mietvertrag kündigen per Fax möchte und dabei rechtssicher vorgehen will, kommt an diesem Doppelweg nicht vorbei.