Musterbrief: Einspruch gegen den Steuerbescheid als Fax senden

Einfach Ihre Daten eingeben – der Brief wird automatisch erstellt und fristgerecht per Fax mit Sendebericht ans Finanzamt gesendet.

Sendebericht als Nachweis
Fristwahrend per Fax
Ab 2,49 €
DSGVO-konform
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Bitte geben Sie das Finanzamt an.
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Die führende 0 der Vorwahl wird automatisch erkannt. Die Faxnummer steht auf Ihrem Steuerbescheid im Briefkopf.
Bitte geben Sie Ihre Steuernummer an.
Bitte geben Sie das Datum des Bescheids an.
Passen Sie den Text bei Bedarf an Ihre Situation an. Sie können Argumente ergänzen oder konkrete Fehler im Bescheid benennen.

Einmalzahlung · ab 2,49 € · Sendebericht per E-Mail · kein Abo

Warum den Einspruch per Fax mit Sendebericht einreichen?

Fristwahrung bis Mitternacht

Ein Fax wahrt die Einspruchsfrist, wenn es bis 23:59 Uhr des letzten Fristtages vollständig beim Finanzamt eingeht. Kein Postweg-Risiko.

Anscheinsbeweis durch Sendebericht

Der Fax-Sendebericht gilt als Anscheinsbeweis für den Eingang beim Empfänger. SofortFax dokumentiert Datum, Uhrzeit und Seiten automatisch.

Rechtssicher und anerkannt

Der Bundesfinanzhof erkennt Fax als schriftliche Form für den Einspruch nach § 357 AO an. Behörden verfügen über Fax-Geräte.

Live-Tracking bis Zustellung

SofortFax bestätigt Ihnen per E-Mail sobald das Fax beim Finanzamt angekommen ist – mit Zeitstempel und Seitenzahl.

Häufige Fragen zum Einspruch per Fax

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 355 AO). Als Bekanntgabedatum gilt der dritte Tag nach Aufgabe des Bescheids zur Post (sog. Dreitagesfiktion, § 122 Abs. 2 AO). Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Ausnahmen gelten nur bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Ja. Ein Fax gilt als fristwahrend, wenn es bis Mitternacht des letzten Fristtages vollständig beim Empfangsgerät des Finanzamts eingegangen ist (BFH-Beschluss vom 28.10.2009, VIII B 172/09). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Finanzamt – nicht der Sendezeitpunkt. Der Sendebericht von SofortFax dient als Nachweis.
Pflichtangaben gemäß § 357 AO: Name und Adresse des Einspruchsführers, Steuernummer, Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (mit Datum) sowie die erklärte Einlegung des Einspruchs. Eine Begründung ist zunächst nicht zwingend, kann aber nachgereicht werden. Unterschrift ist per Fax nicht erforderlich – der Name im Brieftext genügt.
Die Faxnummer steht auf dem Steuerbescheid selbst – meist im Briefkopf oder in der Fußzeile. Alternativ finden Sie sie auf der Website des zuständigen Bundeslandes unter dem Suchbegriff „Finanzamt [Stadtname] Fax“. In Bayern ist der „Behörden-Finder Bayern“ hilfreich.
SofortFax erstellt automatisch einen digitalen Sendebericht mit Zeitstempel und Zustellbestätigung. Sie erhalten diesen per E-Mail. Er enthält Datum, Uhrzeit, Empfängernummer und Seitenzahl und gilt als Anscheinsbeweis für den fristgerechten Eingang beim Finanzamt.