Wer dringend mit einem Notar kommunizieren muss, fragt sich oft: Kann ich das Fax an den Notar senden — und ist das überhaupt rechtlich wirksam? Die Antwort hängt davon ab, was Sie faxen möchten. Denn Notare sind für Urkunden zuständig, die oft besonderen Formvorschriften unterliegen. Nicht alles, was per Post rechtswirksam wäre, ist es auch per Fax.
💡 Kurz zusammengefasst: Anfragen, Terminbestätigungen und Unterlagen zur Vorbereitung können Sie problemlos per Fax an einen Notar schicken. Für notarielle Erklärungen selbst (z. B. Vollmachten, Verträge) reicht das Fax allein nicht aus — dort ist die notarielle Beurkundung persönlich erforderlich.
Was kann man per Fax an den Notar schicken?
Viele Anliegen an Notare lassen sich problemlos per Fax erledigen — insbesondere dann, wenn es um vorbereitende oder ergänzende Unterlagen geht:
- Terminanfragen und Terminbestätigungen
- Zustimmungserklärungen für Nachhaftungsfragen (sofern keine notarielle Beurkundung nötig ist)
- Unterlagen zur Vorbereitung eines Termins (z. B. Personalausweis-Kopien, Auszüge)
- Rückfragen und Korrekturbitte an einem bereits beurkundeten Entwurf
- Aufträge an den Notar, z. B. zur Beantragung von Grundbuchauszügen
Für all diese Kommunikation ist das Fax ein anerkanntes und praktisches Mittel — und der Eingangszeitpunkt auf dem Sendebericht kann im Zweifel sogar als Fristnachweis dienen.
Was ist per Fax an den Notar NICHT wirksam?
Notarielle Beurkundungen erfordern die persönliche Anwesenheit beim Notar — das ist gesetzlich vorgeschrieben und durch kein technisches Medium zu ersetzen. Konkret bedeutet das:
- Kaufverträge für Immobilien müssen notariell beurkundet werden (§ 311b BGB) — ein Fax genügt nicht.
- Vorsorgevollmachten können zwar privatschriftlich errichtet werden, aber für beglaubigte oder beurkundete Vollmachten ist der persönliche Termin nötig.
- Erbverträge und Testamente sind ebenfalls beurkundungspflichtig.
- Gesellschaftsgründungen (GmbH, UG) müssen notariell beurkundet werden — eine Faxübertragung reicht nicht.
⚠️ Wichtig: Wenn ein Notar Ihnen sagt, Sie können etwas „vorab per Fax schicken", meint er in der Regel Vorab-Unterlagen zur Terminvorbereitung — nicht die rechtsverbindliche Erklärung selbst. Im Zweifel immer direkt nachfragen.
Faxnummer des Notars herausfinden
Die Faxnummer Ihres Notars finden Sie auf der offiziellen Website der Kanzlei, im Briefkopf bereits erhaltener Schreiben oder über die Notarsuche der Bundesnotarkammer unter notar.de. Viele Notariate haben eigene Faxnummern, über die Anfragen und Unterlagen tagsüber entgegengenommen werden.
So senden Sie ein Fax an den Notar — Schritt für Schritt
- Faxnummer recherchieren — Website der Kanzlei oder notar.de
- Dokument als PDF vorbereiten — lesbar, vollständig, mit Ihrem Namen und Anliegen
- Deckblatt mit Betreff — Ihr Name, Datum, Betreff und Rückrufnummer
- Fax online senden — kein Faxgerät nötig, z. B. über SofortFax
- Sendeprotokoll speichern — als Nachweis, dass das Fax eingegangen ist
Brauche ich ein Deckblatt beim Fax an den Notar?
Ein Deckblatt ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber sehr empfehlenswert. Es hilft der Notarkanzlei, Ihr Fax sofort dem richtigen Vorgang zuzuordnen. Geben Sie mindestens an: Ihren vollständigen Namen, Ihr Aktenzeichen (falls vorhanden), das Datum und eine kurze Beschreibung des Anliegens.
| Anliegen | Per Fax möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
| Terminanfrage | ✅ Ja | Schnellste Methode bei dringendem Bedarf |
| Vorab-Unterlagen einreichen | ✅ Ja | Personalausweis-Kopie, Grundbuchauszug etc. |
| Korrekturbitte an Entwurf | ✅ Ja | Schriftlich dokumentiert |
| Notariell beurkundete Erklärung | ❌ Nein | Persönliche Anwesenheit erforderlich |
| Grundstückskaufvertrag | ❌ Nein | § 311b BGB – Beurkundungspflicht |
| Vorsorgevollmacht (beglaubigt) | ❌ Nein | Notarielle Beglaubigung = persönlicher Termin |
Fax vs. E-Mail beim Notar — was ist besser?
Viele Notariate akzeptieren inzwischen auch E-Mails für Vorab-Kommunikation. Der Vorteil des Faxes liegt im automatisch erstellten Sendebericht mit Zeitstempel — dieser gilt in Streitfällen als Nachweis, dass ein Dokument zu einem bestimmten Zeitpunkt eingegangen ist. Bei fristgebundenen Vorgängen (z. B. Widerruf, Angebotsfrist) kann das entscheidend sein.
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